Wenn du eines der folgenden Teile hast, brauchst du kein Visum für die Reise nach Italien bis zu 90 Tagen.
DEUTSCHLAND
I. Allgemein
- Aufenthaltserlaubnis
http://www.consilium.europa.eu/prado/EN/2585/viewImage_60435.html
- Niederlassungserlaubnis
- Aufenthaltserlaubnis — EU für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines EWR-Staates, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR sind.
- Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihre Familienangehörigen, die nicht Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind.
- Zudem berechtigen die folgenden vor dem 1. Januar 2005 ausgestellten Titel zur visumfreien Einreise:
- Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EWG
- Aufenthaltsberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland
- Aufenthaltsbewilligung für die Bundesrepublik Deutschland
- Aufenthaltsbefugnis für die Bundesrepublik Deutschland
Diese Titel gelten anstelle eines Visums zur visumsfreien Einreise nur dann, wenn sie in einem Pass bzw. im Zusammenhang mit einem Pass als Blattvisa erteilt wurden; sie gelten NICHT, wenn sie in einem Ausweisersatz als Inlandsdokument erteilt wurden.
Die "Aussetzung der Abschiebung (Duldung)" sowie die "Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber" gelten gleichfalls nicht für die visumfreie Einreise.
- Fiktionsbescheinigung
bei der auf Seite 3 das dritte Feld "der Aufenthaltstitel als fortbestehend (§ 81 Absatz 4 AufenthG)" angekreuzt ist. Die Einreise wird nur ermöglicht in Verbindung mit einem abgelaufenen Aufenthaltstitel oder Visum.
ÃSTERREICH
- Aufenthaltstitel in Form der Vignette entsprechend der Gemeinsamen MaÃnahme der Europäischen Union vom 16. Dezember 1996 zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel
(Ab 1. Jänner 1998 werden Aufenthaltstitel ausschlieÃlich in dieser Form erteilt oder verlängert; Als "Art des Titels" wird derzeit eingetragen:
"Niederlassungsbewilligung", "Aufenthaltserlaubnis", "Befr. Aufenthaltsrecht".)
http://www.consilium.europa.eu/prado/EN/1517/viewImage_35689.html
- Vor dem 1. Jänner 1998 erteilte Aufenthaltstitel im Rahmen der — auch "unbefristet" eingetragenen — Gültigkeitsdauer:
"Wiedereinreise — Sichtvermerk" oder "Einreise — Sichtvermerk"; wurden bis 31. Dezember 1992 von Inlandsbehörden, aber auch von Vertretungsbehörden in Form eines Stempels ausgestellt;
"Gewöhnlicher Sichtvermerk"; wurde vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1997 in Form einer Vignette — ab 1.9.1996 entsprechend der VO[EG] 1683/95 — ausgestellt;
"Aufenthaltsbewilligung"; wurde vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1997 in Form einer speziellen Vignette ausgestellt.
- Konventionsreisepass, ausgestellt ab 1.1.1993
- Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten in den Farben rot, gelb und blau, ausgestellt vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
- Lichtbildausweis im Kartenformat für Träger von Privilegien und Immunitäten in den Farben rot, gelb, blau, grün, braun, grau und orange, ausgestellt vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
- Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union
NICHT als Aufenthaltstitel und damit nicht zur visumfreien Einreise nach Ãsterreich gelten:
- Lichtbildausweis für Fremde gemäà § 85 Fremdengesetz 1997
- Durchsetzungsaufschub und Abschiebungsaufschub nach Aufenthaltsverbot oder Ausweisung
- Bewilligung zur Wiedereinreise trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes, in Form eines Visums erteilt, jedoch als eine solche Bewilligung gekennzeichnet
- Vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäà § 19 Asylgesetz 1997, bzw. § 7 AsylG 1991
- Befristete Aufenthaltsberechtigung gemäà § 15 Asylgesetz 1997, bzw. § 8 AsylG 1991, als Duldung des Aufenthaltes trotz abgelehntem Asylantrag